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BGB § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

BGB § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

[ Auszug: Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, ... ]